Seine Kontaktaufnahme habe sich erst im Dezember 2022 wieder intensiviert. Es treffe somit nicht zu, dass er B. ab 1. November 2021 bis zuletzt am 22. April 2023 nahezu täglich an ihrem Arbeits- und Wohnort aufgelauert und ihr gegen ihren Willen SMS und E-Mails mit Liebeserklärungen und ungebührlichem Inhalt gesendet haben soll. Der Tatbestand der Nötigung sei nicht erfüllt, weshalb auch kein diesbezüglicher dringender Tatverdacht bestehen könne (Beschwerde S. 5 ff.).