Er habe ausschliesslich seine Gefühle offengelegt und darauf gehofft, dass diese Gefühle von ihr erwidert würden, was nicht der Fall gewesen sei, was er inzwischen auch eingesehen und akzeptiert habe. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe auf die Ausführungen von B. abgestellt und seine gegenteiligen Aussagen überhaupt nicht oder zumindest zu wenig beachtet. Unbeachtet habe das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auch gelassen, dass nach dem Kontakt im Januar 2022 bis Dezember 2022 nur wenige Kontakte stattgefunden hätten. Seine Kontaktaufnahme habe sich erst im Dezember 2022 wieder intensiviert.