3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet mit Beschwerde den dringende Tatverdacht. Er macht geltend, es stimme nicht, dass er B. dauernd auflauere, sie verfolge und sie dauernd per SMS oder E-Mails belästige. Er führe alleine ein E. und sei sieben Tage pro Woche von 8.00-20.00 Uhr vor Ort. Weiter kenne er seit Sommer 2022 die Handy-Nummer von B. nicht mehr. Der in den Akten vorhandene Chat-Verlauf stamme von Januar 2022 und sei somit über ein Jahr alt. Die angegebene Zeitdauer von November 2021 bis April 2023 sei falsch, nachdem er von Oktober 2021 bis Januar 2022 im Spital gewesen sei. Die erste Korrespondenz mit B. sei Mitte Januar 2022 erfolgt.