Sein Einwand, dass er B. nicht beeinflussen oder ihr kein Verhalten abnötigen möchte, überzeuge nicht. Aufgrund der Aktenlage sei von einem so intensiven Nachstellen auszugehen, dass er damit habe rechnen müssen, B. in ihrer Handlungsfähigkeit einzuschränken, zumal er effektiv habe erfahren können, dass es bei ihr zu Verhaltensänderungen (Umzug, Wechsel des Autos etc.) gekommen sei. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm weise damit einen aktuellen Ermittlungsstand aus, der zu einem Tatverdacht von ausreichender Intensität in Bezug auf den Tatbestand der Nötigung führe (angefochtene Verfügung E. 3.2.2). -5-