Die Aussagen des Beschwerdeführers bestätigten die Aussagen von B.. Aufgrund seines Verhaltens sei B. seit längerem bei einer Psychologin in Behandlung. Sie habe ihren Arbeitsweg angepasst, damit der Beschwerdeführer nicht mit ihr in Kontakt treten könne. Zudem habe sie eine neue Wohnung gesucht und wohne nun bei ihren Eltern. Auch mache sie die Storen teilweise nach unten oder lasse das Licht nicht an, damit der Beschwerdeführer nicht sehe, ob sie zu Hause sei. Sein Einwand, dass er B. nicht beeinflussen oder ihr kein Verhalten abnötigen möchte, überzeuge nicht.