3. 3.1. Das Zwangsmassnahmengericht bejahte in der angefochtenen Verfügung den dringenden Tatverdacht bezüglich der (mehrfachen) Nötigung. Es erwog, die Akten umfassten eine grundsätzlich nicht unglaubhafte Aussage von B., wonach der Beschwerdeführer dieser täglich bei der Arbeit, zu Hause und im E. auflauere und sie immer wieder per E-Mail oder SMS kontaktiere, obwohl B. mehrfach verlangt habe, dass er sie nicht mehr kontaktiere. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe sich trotz eines am 5. Januar 2023 ausgesprochenen Kontakt- und Annäherungsverbots nicht geändert. Die Aussagen des Beschwerdeführers bestätigten die Aussagen von B..