3.5. Am 8. Juni 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 31. Mai 2023 Stellung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Mit Verfügung vom 28. April 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer einstweilen bis am 25. Juli 2023 an. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor.