3. Subeventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. April 2023 (HA.2023.191) aufzuheben und der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen und als Ersatzmassnahme zur Haft sei anzuordnen, dass sich der Beschuldigte täglich von 08.00-20.00 Uhr in den Räumlichkeiten des D., X-Strasse, [Ort]., und täglich von 20.00-08.00 Uhr in seiner Wohnung an der Adresse Y-Strasse, [Ort]., und zwischendurch ausschliesslich auf dem direkten Arbeitsweg aufhalten darf, wobei die Einhaltung dieser Ersatzmassnahme mit technischen Hilfsmitteln zu überwachen ist.