2. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 27. April 2023 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau A. mit Verfügung vom 28. April 2023 einstweilen bis am 25. Juli 2023 in Untersuchungshaft. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 3. Mai 2023 zugestellte Verfügung erhob A. mit Eingabe vom 15. Mai 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. April 2023 (HA.2023.191) aufzuheben und der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.