1.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wird angewiesen, die vorliegende Strafsache ohne unbegründete Verzögerung weiterzuführen und beförderlich zum Abschluss zu bringen. 1.3. Soweit mehr oder anderes verlangt wird, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die gerichtlich festgesetzte Entschädigung von Fr. 890.00 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Verteidiger) die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau Mitteilung an: die Obergerichtskasse