4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist zudem für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Gemäss § 9 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT; SAR 291.150) bemisst sich in Strafsachen die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden.