3.3. Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als festzustellen ist, dass eine Rechtsverzögerung stattgefunden hat. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist zudem anzuweisen, die Strafuntersuchung ohne unbegründete Verzögerung weiterzuführen und beförderlich zum Abschluss zu bringen. Indes ist davon abzusehen, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verbindlich eine Frist für den Verfahrensabschluss anzusetzen, zumal sich dieser Zeitpunkt derzeit aufgrund des noch zu erstellenden Gutachtens und der nach Erstattung des Gutachtens allfällig noch notwendigen Beweiserhebungen (Einvernahmen) nicht zuverlässig abschätzen lässt.