Der Aktenumfang ist im vorliegenden Fall überschaubar und die Sachlage auch nicht überdurchschnittlich komplex, was sich auch daran zeigt, dass der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bereits im Rahmen der Beschwerdeantwort zusammenfassende materielle Ausführungen zur Strafsache möglich waren. Soweit die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Dauer der Strafuntersuchung mit den umfangreichen Beweiserhebungen begründen will, ist dies nicht nachvollziehbar, da während mehr als einem Jahr eben gerade keine Beweiserhebung stattgefunden hat. Die Untätigkeit von mehr als einem Jahr rechtfertigt sich vorliegend deshalb in keiner Weise.