Die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hierfür angegebenen Gründe (E. 2.2 hievor) rechtfertigen nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Verzögerung nicht. Wohl trifft es zu, dass es Verfahren gab und geben wird, welche aufgrund ihrer Schwere und Bedeutung zu priorisieren waren bzw. sind. Wenngleich der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm diesbezüglich ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt (E. 3.1 hievor), lässt sich das Ruhenlassen der vorliegenden Strafsache während mehr als einem Jahr dennoch nicht damit erklären -6-