3.2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Strafuntersuchung seit der Einvernahme von D. am 8. Februar 2022 ruht, d.h. dass seit damals keine weiteren Untersuchungshandlungen stattgefunden haben. Ausgehend davon, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wie von ihr in der Beschwerdeantwort vorgebracht noch im Juni 2023 ein Gutachten in Auftrag geben will, liegt somit eine Untätigkeit von knapp 17 Monaten bzw. – bezeichnet man die Erstellung des Polizeirapports, welcher am 3. Mai 2022 bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm einging, nicht als Untätigkeit – von rund 14 Monaten, vor.