2.2. Mit weiterem Schreiben vom 12. April 2023 an die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm stellte der Beschwerdeführer fest, dass sein Schreiben vom 1. März 2023 unbeantwortet geblieben sei und bat um zeitnahe Durchführung von (allfälligen) Einvernahmen mit Zustellung der Vorladungen bzw. der Parteimitteilung betreffend Verfahrensabschluss bis am 1. Mai 2023. Falls bis am 2. Mai 2023 kein entsprechender Eingang bei ihm verzeichnet werde, werde er eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen.