Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.152 (STA.2021.5891) Art. 209 Entscheid vom 29. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führer verteidigt durch Rechtsanwalt Franz Hollinger, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Rechtsverzögerung gegenstand in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A. (Beschwerdeführer) im Zusammenhang mit einem am 13. Oktober 2021 stattgefundenen Ar- beitsunfall mit Todesfolge eine Strafuntersuchung (Eröffnung am 18. Okto- ber 2021) wegen fahrlässiger Tötung. 2. 2.1. Mit am 1. März 2023 an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gerichtetem Schreiben machte der Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass die Strafuntersuchung seit einem Jahr ruhe und bat um einen beförderlichen Abschluss. 2.2. Mit weiterem Schreiben vom 12. April 2023 an die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm stellte der Beschwerdeführer fest, dass sein Schreiben vom 1. März 2023 unbeantwortet geblieben sei und bat um zeitnahe Durchfüh- rung von (allfälligen) Einvernahmen mit Zustellung der Vorladungen bzw. der Parteimitteilung betreffend Verfahrensabschluss bis am 1. Mai 2023. Falls bis am 2. Mai 2023 kein entsprechender Eingang bei ihm verzeichnet werde, werde er eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 10. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm mit folgenden Anträgen ein: " 1. Es sei festzustellen, dass in dem gegen den Beschwerdeführer hängigen Strafverfahren eine Rechtsverzögerung stattgefunden hat. 2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei anzuweisen, den Verfahrensab- schluss bis zu einem vom Obergericht festzusetzenden Datum mitzuteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2023 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- 3.3. Der Beschwerdeführer erstattete am 8. Juni 2023 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO können Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch Strafverfolgungsbe- hörden mit Beschwerde gerügt werden. Beschwerdeausschlussgründe ge- mäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die (i.S.v. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) formgerecht erhobene Rechtsverzögerungsbe- schwerde, die gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO an keine Frist gebunden ist, ist folglich einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer bringt in der Sache im Wesentlichen vor, Grundlage des Strafverfahrens bilde ein Arbeitsunfall vom 13. Oktober 2021. Dabei sei es auf dem Gelände der C. AG […] an der X-Strasse in Q. zu einem Unfall mit Todesfolge für einen Mitarbeiter gekommen. Infolge Verdachts einer strafrechtlich relevanten pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit sei gegen den Be- schwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung eröffnet worden. Die Kantonspolizei Aargau habe sehr effizient und zielgerichtet re- agiert und bereits am 13. und 14. Oktober 2021 drei Einvernahmen durch- geführt. Weitere vier delegierte Einvernahmen hätten am 20. Dezember 2021 stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin am 22. Dezem- ber 2021 die Einstellung des Verfahrens verlangt. Eine Reaktion darauf sei bis heute unterblieben. Seit der letzten Einvernahme am 8. Februar 2022 ruhe das Verfahren. Der Beschwerdeführer habe sich am 21. September und am 5. Oktober 2022 telefonisch nach dem Stand der Dinge erkundigt. Es sei ihm bestätigt worden, dass seit dem 8. Februar 2022 keine weiteren Verfahrensschritte erfolgt seien. Voraussichtlich solle noch im November 2022 die Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers erfolgen. Nachdem dieser Termin verstrichen sei, habe sich der Beschwerdeführer mehrfach telefonisch an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gewendet. Dies auch deshalb, weil er mittlerweile vor einer Tätigkeit im Sicherheitsbereich stehe und der Vermerk einer laufenden Strafuntersuchung dabei ein entspre- chendes Hindernis darstelle. Weil die telefonischen Interventionen nicht ge- fruchtet hätten, habe er am 1. März 2023 und am 12. April 2023 schriftlich nachgefragt. Wiederum sei keine Reaktion erfolgt. -4- 2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt in der Beschwerdeantwort im Wesentlichen aus, es sei nachvollziehbar, dass jede Partei im Rahmen ei- nes Strafverfahrens ihren Fall als den wichtigsten erachte. Nicht gänzlich von der Hand zu weisen sei, dass das Strafverfahren schon eine gewisse Weile andauere, was insbesondere auf die umfangreichen Beweiserhebun- gen zurückzuführen sei. Es liege in der Natur der Sache, dass die Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm bei notorisch knappen Ressourcen bei der Ab- arbeitung ihrer Fälle zwangsläufig Prioritäten setzen müsse. Haftfälle seien von Gesetzes wegen zu priorisieren. Dies sei auch der Grund, weshalb seit Eingang des Polizeirapports bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 3. Mai 2022 das Verfahren noch nicht zur Anklage gebracht worden sei. Gesamthaft betrachtet liege daher gerade noch keine Rechtsverzögerung vor. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei bemüht, das Strafverfahren so rasch als möglich zur Anklage zu bringen. Hierfür werde sie noch diesen Monat zunächst ein Gutachten in Auftrag geben, das Aufschluss darüber gebe, ob insbesondere der Werkplatz gesetzeskonform und die Betriebs- organisation zweckmässig gewesen seien. Anschliessend werde mindes- tens der Beschwerdeführer abschliessend einzuvernehmen sein. 2.3. In der Stellungnahme vom 8. Juni 2023 bringt der Beschwerdeführer vor, die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führe aus, dass die Dauer des Straf- verfahrens auf die "umfangreichen Beweiserhebungen" zurückzuführen sei. Seit dem 8. Februar 2022 habe aber keine einzige Beweiserhebung mehr stattgefunden. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm halte fest, dass sie noch diesen Monat ein Gutachten in Auftrag geben wolle. Damit belege sie in ultimativer Form die eingetretene massive Rechtsverzögerung. Die- ses Gutachten hätte schon lange in Auftrag gegeben werden können und müssen und nicht erst 16 Monate nach der letzten Beweiserhebung. 3. 3.1. Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungs- behörden. Für den Bereich des Strafrechts wird das Beschleunigungsgebot in Art. 5 StPO konkretisiert. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Straf- behörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemes- sener Frist missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Re- geln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den kon- -5- kreten Umständen als angemessen erweist (in der Regel in einer Gesamt- betrachtung). Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessen- lage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungspe- rioden erlauben. Zu berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der Parteien und der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die Parteien, wobei Anspruch auf Ver- fahrensbeschleunigung primär beschuldigte Personen, in etwas geringe- rem Mass aber auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklä- gerschaft haben. Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist und das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Rechtswidrigkeit. Im Rahmen der gesetz- lichen Regelung steht der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisie- rung und Verfahrensbeschleunigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1. mit Hinweisen). Nach konstanter Rechtsprechung vermögen Geschäftslast und Personal- mangel bzw. chronische Überlastung und strukturelle Mängel eine Verlet- zung des Beschleunigungsgebots bzw. die Durchbrechung von Verfas- sungsrecht nicht zu rechtfertigen, weil es Aufgabe des Staates ist, den An- spruch auf Rechtsschutz zu gewährleisten (Urteile des Bundesgerichts 5A.36/2005 vom 18. April 2006 E. 2.3. und 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 3., je mit Hinweisen). 3.2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Strafuntersuchung seit der Einvernahme von D. am 8. Februar 2022 ruht, d.h. dass seit damals keine weiteren Untersuchungshandlungen stattgefunden haben. Ausgehend da- von, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wie von ihr in der Be- schwerdeantwort vorgebracht noch im Juni 2023 ein Gutachten in Auftrag geben will, liegt somit eine Untätigkeit von knapp 17 Monaten bzw. – be- zeichnet man die Erstellung des Polizeirapports, welcher am 3. Mai 2022 bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm einging, nicht als Untätigkeit – von rund 14 Monaten, vor. Die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hierfür angegebenen Gründe (E. 2.2 hievor) rechtfertigen nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Verzögerung nicht. Wohl trifft es zu, dass es Verfahren gab und geben wird, welche aufgrund ihrer Schwere und Bedeutung zu priorisieren waren bzw. sind. Wenngleich der Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm diesbezüglich ein erheblicher Ermessensspiel- raum zukommt (E. 3.1 hievor), lässt sich das Ruhenlassen der vorliegen- den Strafsache während mehr als einem Jahr dennoch nicht damit erklären -6- bzw. entschuldigen. Der geltend gemachte Personalmangel rechtfertigt die Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Rechtsprechung des Bun- desgerichts ebenfalls nicht. Der Aktenumfang ist im vorliegenden Fall über- schaubar und die Sachlage auch nicht überdurchschnittlich komplex, was sich auch daran zeigt, dass der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bereits im Rahmen der Beschwerdeantwort zusammenfassende materielle Aus- führungen zur Strafsache möglich waren. Soweit die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Dauer der Strafuntersuchung mit den umfangreichen Beweiserhebungen begründen will, ist dies nicht nachvollziehbar, da wäh- rend mehr als einem Jahr eben gerade keine Beweiserhebung stattgefun- den hat. Die Untätigkeit von mehr als einem Jahr rechtfertigt sich vorliegend deshalb in keiner Weise. Dies umso weniger, nachdem die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm offenbar erst jetzt, d.h. nach über einem Jahr der Un- tätigkeit, festgestellt hat, für die Beurteilung des Sachverhalts weitere Be- weiserhebungen, insbesondere ein Gutachten, zu benötigen. Ein Verfah- rensabschluss ist somit weiterhin nicht in Sicht. Die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots bzw. der Rechtsverzögerung erweist sich da- mit als berechtigt. 3.3. Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als festzustellen ist, dass eine Rechtsverzögerung stattgefunden hat. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist zudem anzuweisen, die Strafuntersuchung ohne unbe- gründete Verzögerung weiterzuführen und beförderlich zum Abschluss zu bringen. Indes ist davon abzusehen, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verbindlich eine Frist für den Verfahrensabschluss anzusetzen, zumal sich dieser Zeitpunkt derzeit aufgrund des noch zu erstellenden Gutachtens und der nach Erstattung des Gutachtens allfällig noch notwendigen Beweiser- hebungen (Einvernahmen) nicht zuverlässig abschätzen lässt. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist zudem für seine Aufwendungen im Beschwerde- verfahren zu entschädigen. Gemäss § 9 Abs. 1 des Dekrets über die Ent- schädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT; SAR 291.150) bemisst sich in Strafsachen die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT be- trägt der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fäl- len bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Für das Führen des Beschwerdeverfahrens mit Verfassen der Rechtsver- zögerungsbeschwerde und der Stellungnahme vom 8. Juni 2023 erscheint ein zeitlicher Aufwand von total 4 Stunden, welcher aufgrund der geringen -7- Komplexität mit Fr. 200.00 pro Stunde zu entschädigen ist, angemessen. In zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von praxisge- mäss 3 % sowie der Mehrwertsteuer (7.7 %) beläuft sich der angemessene Gesamtaufwand auf (gerundet) Fr. 890.00. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass eine Rechtsverzögerung stattgefunden hat. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wird angewiesen, die vorliegende Strafsache ohne unbegründete Verzögerung weiterzuführen und beförder- lich zum Abschluss zu bringen. 1.3. Soweit mehr oder anderes verlangt wird, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die ge- richtlich festgesetzte Entschädigung von Fr. 890.00 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Verteidiger) die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau Mitteilung an: die Obergerichtskasse Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn -8- diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 29. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler