4.2. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde keine Entschädigung geltend, so dass auch bei Gutheissung der Beschwerde eine Entschädigung entfällt. -9- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Sistierungsverfügung vom 5. April 2023 wird aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm im Sinne der Erwägungen angewiesen, die Strafuntersuchung weiterzuführen und die zur Ermittlung der unbekannten Täterschaft angezeigten Untersuchungshandlungen zu veranlassen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […]