Die Voraussetzungen für eine Sistierung der Strafuntersuchung sind nach dem Gesagten nicht erfüllt. 4. 4.1. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei Unterliegen der Staatsanwaltschaft sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 428 StPO).