Eine solche Befragung kann auch Aufschluss über die Glaubwürdigkeit des rechtskräftig verurteilten B. und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen (er gab u.a auch an, er wisse es nicht mehr genau, wer alles auf den Beschwerdeführer eingeschlagen habe, vgl. Einvernahmeprotokoll vom 28. Januar 2023, S. 4; darauf geht die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht ein) liefern und so auch einen konkreten Tatverdacht hinsichtlich der nicht im Bagatellbereich liegenden Verletzungen des Beschwerdeführers ergeben. Je nach Aussagen von C. kann auch die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung der beiden Zugbegleiter sinnvoll und verhältnismässig sein.