Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hat vor der Sistierung der Strafuntersuchung nicht alle verhältnismässigen und zumutbaren Anstrengungen unternommen, um die Täterschaft zu ermitteln. Als zielführende und verhältnismässige Untersuchungshandlung erscheint die Befragung von C.. Eine solche Befragung kann auch Aufschluss über die Glaubwürdigkeit des rechtskräftig verurteilten B. und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen (er gab u.a auch an, er wisse es nicht mehr genau, wer alles auf den Beschwerdeführer eingeschlagen habe, vgl. Einvernahmeprotokoll vom 28. Januar 2023, S. 4;