Diesen Ermittlungsauftrag führte die Kantonspolizei Aargau nicht vollständig aus, wie sich aus dem Vollzugsbericht vom 15. Februar 2023 ergibt. Wie oben dargelegt gilt im Strafverfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO die Untersuchungsmaxime und ist von der Sistierung einer Strafuntersuchung nur mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen und es sind zuvor alle verhältnismässigen und zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Täterschaft zu ermitteln. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hat vor der Sistierung der Strafuntersuchung nicht alle verhältnismässigen und zumutbaren Anstrengungen unternommen, um die Täterschaft zu ermitteln.