Aufgrund der vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände liegen indessen genügend Hinweise vor, wonach es sich bei der unbekannten Person um C. handeln dürfte. Dem Beschwerdeführer ist zu folgen, wenn er ausführt, C. als von ihm Hauptverdächtigter könne einvernommen werden, um seine Anschuldigungen näher zu überprüfen. Die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm begründet nicht weiter, weshalb es aussichtslos erscheine, das Verfahren "wiederaufzunehmen", um die unbekannte Täterschaft zu ermit- -8-