sein (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 28. Januar 2023, S. 4), und der Beschwerdeführer geltend machte, er hätte denjenigen, welchen er wegen des Blockierens des Weges geschlagen habe, als Täter 1 und somit als für seine Verletzungen Verantwortlichen wiedererkannt, erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine Sistierungsverfügung bei unbekannter Täterschaft.