3.3. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist widersprüchlich, wenn sie auf das Geständnis bzw. die Aussagen vom rechtskräftig verurteilten B. abstellt, wonach dieser glaube, der Einzige gewesen zu sein, der den Beschwerdeführer geschlagen habe bzw. (einzig) B. für die Verletzungen des Beschwerdeführers verantwortlich macht (vgl. Beschwerdeantwort S. 3), gleichzeitig aber nicht ausschliesst, dass der Beschwerdeführer von zwei Tätern verletzt worden ist, der zweite Täter indessen nicht ermittelt werden konnte (vgl. Sistierungsverfügung bzw. Beschwerdeantwort S. 3).