zu Art. 6 StPO mit Hinweisen). Sodann begründet die Verpflichtung zur Ermittlung der materiellen Wahrheit die Verpflichtung, von den bestmöglichen Beweismitteln Gebrauch zu machen (W OHLERS, a.a.O., N. 9 zu Art. 6 StPO). Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist (Art. 314 Abs. 3 StPO). Mit eingeschlossen ist dabei auch die Verpflichtung, alle erforderlichen Fahndungsmassnahmen zur Ergreifung eines unbekannten Täters durchzuführen (vgl. dazu OMLIN, a.a.O., N. 25 zu Art. 314 StPO).