Genugtuung habe er deren Höhe bereits begründet und ergebe sich diese aus den einschneidenden Folgen der Augenverletzung. Er habe sich für einen Betrag von Fr. 20'000.00 entschieden, in der Annahme, dass die zuständige Rechtsbehörde einen angemessenen Betrag festlegen würde. An seinen Anträgen gemäss Strafanzeige vom 2. Dezember 2022 betreffend C. sowie an der Genugtuungsforderung diesem gegenüber halte er fest. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO).