Im Falle von B. sei dies bereits geschehen, wofür er den Strafverfolgungsbehörden dankbar sei. Dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm im Falle von C. die Sistierung bereits verfügt habe, nachdem sie lediglich B. dazu befragt habe, habe bei ihm den Eindruck erweckt, man möchte es sich etwas gar einfach machen. Zumindest hätte man C. einvernehmen können. B. habe als dessen Freund naturgemäss kein Interesse daran, diesen zu belasten und ihn als Mittäter zu nennen. Für die Sistierung alleine darauf abzustellen, lasse die Ermittlungen für ihn als ungenügend erscheinen. Es bestünde die Möglichkeit, die damaligen Zugbegleiter als Zeugen einzuvernehmen.