2.4. In seiner Replik führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er aus nächster Nähe gesehen habe, wer ihn geschlagen habe, nämlich jene Person, mit der er zuvor eine minutenlange Auseinandersetzung gehabt habe (C.) sowie dessen Kollege B. Trotz eines gewissen Alkoholkonsums im Vorfeld des Ereignisses könne er sich an viele Details des Vorfalls gut erinnern. Die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung dürfte auch der Umstand untermauern, dass er sich selber belastet habe, indem er zugegeben -6-