Die zweite Täterschaft habe durch die Kantonspolizei bzw. die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht ermittelt werden können. Auch erscheine es vorliegend als aussichtslos, das Verfahren wiederaufzunehmen, um die unbekannte Täterschaft zu ermitteln. Die Beschwerde sei daher abzuweisen. Was die Zivilforderung anbelange, so sei diese im Strafbefehl gegen B. auf den Zivilweg verwiesen worden. C. sei nicht Beschuldigter, womit die Genugtuungsforderung ihm gegenüber hinfällig sei.