Vielmehr sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gegeben habe, anlässlich des Vorfalls stark alkoholisiert gewesen zu sein und die beteiligten Personen nicht gekannt zu haben. Es erscheine daher zweifelhaft, dass er trotz Geständnis von B. besser wisse, dass C. für seine Verletzungen verantwortlich sei. Des Weiteren obliege es der Staatsanwaltschat Zofingen-Kulm, eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts vorzunehmen. Welche Straftatbestände der Beschwerdeführer als relevant erachte, sei nicht von Bedeutung. Die zweite Täterschaft habe durch die Kantonspolizei bzw. die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht ermittelt werden können.