Der Strafbefehl gegen B. sei inzwischen in Rechtskraft erwachsen. Weitere Hinweise, dass es sich beim Täter, welcher dem Beschwerdeführer die erlittenen Verletzungen zugefügt habe, nicht um den diesbezüglich verurteilten B. handeln sollte, lägen nicht vor. Auch wenn der Beschwerdeführer der Meinung sei, der von ihm zuerst geschlagene C. sei für seine Verletzungen verantwortlich, so lägen weder Videoaufnahmen noch weitere objektive Beweise vor, welche diese Vermutung bestärken könnten. Vielmehr sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gegeben habe, anlässlich des Vorfalls stark alkoholisiert gewesen zu sein und die beteiligten Personen nicht gekannt zu haben.