2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte in der Beschwerdeantwort aus, der Beschwerdeführer gehe fehl, wenn er vorbringe, sie hätte den zweiten Täter – von ihm als Täter 1 bezeichnet – identifiziert. B. habe als derjenige ermittelt werden können, welcher dem Beschwerdeführer einen Faustschlag ins Gesicht gegeben bzw. ihm insgesamt drei bis vier Schläge verpasst habe. B. glaube, er sei der einzige gewesen, der ihn geschlagen habe, wisse dies aber nicht mehr so genau. Der Strafbefehl gegen B. sei inzwischen in Rechtskraft erwachsen.