2.2. Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend, der Täter 1 habe durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm als C. identifiziert werden können. Dieser sei nach den Vorgeschehnissen als Haupttäter in Erscheinung getreten und sei wegen der von ihm beanzeigten Delikte schuldig zu sprechen und zu verurteilen. Zudem halte er an seiner Genugtuung gegenüber C. fest und konstituierte sich weiterhin als Privatkläger.