Der Beschwerdeführer ist zur Stellung eines Strafantrags wegen einfacher Körperverletzung bzw. Tätlichkeiten berechtigt und damit geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO). Durch Stellung eines Strafantrages hat er sich als Privatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO) und ist daher Partei. Er ist folglich zur Beschwerde legitimiert. 1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.