1.2. Zur Anfechtung einer Sistierungsverfügung berechtigt sind gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO die Parteien. Art. 382 Abs. 1 StPO hält fest, dass die Partei, um ein Rechtsmittel ergreifen zu können, zusätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides haben muss.