Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.151 (STA.2022.7476) Art. 259 Entscheid vom 17. August 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom gegenstand 5. April 2023 in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. A. reichte am 5. Dezember 2022 (Posteingang) bei der Staatanwaltschaft Zofingen-Kulm Strafanzeige gegen zwei namentlich nicht bekannte Männer im Zusammenhang mit einem Vorfall ein, der sich am 4. September 2022 im Interregio-Zug IR 2349 mit Abfahrt um 01.37 Uhr in Olten zwischen Olten und Zofingen ereignet hat. A. gab zu, einem Mann, welchen er als Täter 1 bezeichnete, mit der Faust gegen das Kinn geschlagen zu haben, weil ihm dieser den Durchgang im Zug versperrt und ihn beschimpft habe. Daraufhin soll dieser Täter 1 ihm im Zug gefolgt und ihn mit der linken Faust gegen den Kopf bzw. das Auge heftig geschlagen haben. Es sei dann noch ein zweiter Mann (Täter 2) da- zugekommen und beide hätten auf ihn eingeschlagen, während er am Bo- den gelegen sei. Die Kantonspolizei Zofingen habe Kenntnis der Persona- lien einer der beiden Täter. A. stellte Strafantrag gegen den Täter 1 wegen mehrfacher Beschimpfung, Nötigung sowie schwerer Körperverletzung (Schlag auf sein rechtes Auge), eventualiter versuchter schwerer Körper- verletzung und gegen den Täter 2 wegen mehrfacher einfacher Körperver- letzung. A. konstituierte sich als Strafkläger. Vom Täter 1 forderte er zudem eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.00 für den verursachten Scha- den am rechten Auge und die damit einhergehende psychische Belastung. 1.2. Die Staatanwaltschaft Zofingen-Kulm beauftragte am 5. Dezember 2022 das Polizeikommando Aargau mit der Ermittlung der Personalien der un- bekannten Täterschaft (Täter 1 und 2) und allfälliger Zeugen sowie der Be- fragung der Täter 1 und 2 als beschuldigte Personen und von A. als Privat- kläger. 1.3. Die Kantonspolizei Aargau hat am 18. Januar 2023 A. und am 28. Ja- nuar 2023 B. einvernommen. Letzterer gab zu, auf den flüchtenden A. ein- geschlagen zu haben. Dieser habe zuvor seinen Kollegen C. geschlagen, weil dieser A. den Weg versperrt habe. B. stellte gegen A. Strafantrag. 1.4. Mit Verfügung vom 5. April 2023 nahm die Staatanwaltschaft Zofingen- Kulm die Strafanzeige gegen A. wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von C. nicht an die Hand. -3- 1.5. Mit Strafbefehl vom 21. April 2023 verurteilte die Staatanwaltschaft Zofin- gen-Kulm B. wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von A. zu ei- ner bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 130.00 bei einer Pro- bezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 1'300.00. Die Schaden- ersatzforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen. Gegen diesen Strafbe- fehl erhob A. mit Eingabe vom 10. Mai 2023 Einsprache. 2. Die Staatanwaltschaft Zofingen-Kulm verfügte am 5. April 2023 die Sistie- rung der Strafuntersuchung gegen die zweite unbekannte Täterschaft we- gen einfacher Körperverletzung/Tätlichkeiten zum Nachteil von A. Die Sistierungsverfügung wurde am 6. April 2023 von der Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 1. Mai 2023 zugestellte Sistierungsverfügung erhob A. mit Eingabe vom 10. Mai 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts Beschwerde mit dem Antrag, die Sistierung der Strafuntersuchung sei aufzuheben und der inzwischen identifizierte Tä- ter 1, C., sei schuldig zu sprechen und zu bestrafen wegen mehrfacher Be- schimpfung, Nötigung, schwerer Körperverletzung, eventualiter versuchter schwerer Körperverletzung sowie wegen mehrfacher einfacher Körperver- letzung. Er hielt an der Konstituierung als Privatkläger fest. 3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Mai 2023 auf, innert 10 Tagen ab (am 20. Mai 2023 erfolgter) Zustellung dieser Ver- fügung für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 800.00 zu leisten. Der Beschwerdeführer leistete diese Sicherheit am 30. Mai 2023. 3.3. Die Staatanwaltschaft Zofingen-Kulm ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2023 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 bzw. mit verbesserter Eingabe vom 4. Juli 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Stellung. -4- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Be- schwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen keine. 1.2. Zur Anfechtung einer Sistierungsverfügung berechtigt sind gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO die Parteien. Art. 382 Abs. 1 StPO hält fest, dass die Partei, um ein Rechtsmittel ergreifen zu können, zusätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides haben muss. Partei ist neben dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Per- son gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist zur Stellung eines Strafantrags wegen einfacher Körperverletzung bzw. Tätlichkeiten berechtigt und damit geschädigte Per- son (Art. 115 Abs. 2 StPO). Durch Stellung eines Strafantrages hat er sich als Privatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO) und ist daher Partei. Er ist folglich zur Beschwerde legitimiert. 1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die Sistierungsverfü- gung damit, dass nicht auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer von zwei Tätern verletzt worden sei und die zweite Täterschaft bisher nicht habe ermittelt werden können. -5- 2.2. Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend, der Täter 1 habe durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm als C. identifiziert wer- den können. Dieser sei nach den Vorgeschehnissen als Haupttäter in Er- scheinung getreten und sei wegen der von ihm beanzeigten Delikte schul- dig zu sprechen und zu verurteilen. Zudem halte er an seiner Genugtuung gegenüber C. fest und konstituierte sich weiterhin als Privatkläger. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte in der Beschwerdeantwort aus, der Beschwerdeführer gehe fehl, wenn er vorbringe, sie hätte den zweiten Täter – von ihm als Täter 1 bezeichnet – identifiziert. B. habe als derjenige ermittelt werden können, welcher dem Beschwerdeführer einen Faustschlag ins Gesicht gegeben bzw. ihm insgesamt drei bis vier Schläge verpasst habe. B. glaube, er sei der einzige gewesen, der ihn geschlagen habe, wisse dies aber nicht mehr so genau. Der Strafbefehl gegen B. sei inzwischen in Rechtskraft erwachsen. Weitere Hinweise, dass es sich beim Täter, welcher dem Beschwerdeführer die erlittenen Verletzungen zugefügt habe, nicht um den diesbezüglich verurteilten B. handeln sollte, lägen nicht vor. Auch wenn der Beschwerdeführer der Meinung sei, der von ihm zuerst geschlagene C. sei für seine Verletzungen verantwortlich, so lägen weder Videoaufnahmen noch weitere objektive Beweise vor, welche diese Ver- mutung bestärken könnten. Vielmehr sei anzumerken, dass der Beschwer- deführer selbst zu Protokoll gegeben habe, anlässlich des Vorfalls stark alkoholisiert gewesen zu sein und die beteiligten Personen nicht gekannt zu haben. Es erscheine daher zweifelhaft, dass er trotz Geständnis von B. besser wisse, dass C. für seine Verletzungen verantwortlich sei. Des Wei- teren obliege es der Staatsanwaltschat Zofingen-Kulm, eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts vorzunehmen. Welche Straftatbestände der Beschwerdeführer als relevant erachte, sei nicht von Bedeutung. Die zweite Täterschaft habe durch die Kantonspolizei bzw. die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm nicht ermittelt werden können. Auch erscheine es vorliegend als aussichtslos, das Verfahren wiederaufzunehmen, um die un- bekannte Täterschaft zu ermitteln. Die Beschwerde sei daher abzuweisen. Was die Zivilforderung anbelange, so sei diese im Strafbefehl gegen B. auf den Zivilweg verwiesen worden. C. sei nicht Beschuldigter, womit die Ge- nugtuungsforderung ihm gegenüber hinfällig sei. 2.4. In seiner Replik führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er aus nächster Nähe gesehen habe, wer ihn geschlagen habe, nämlich jene Person, mit der er zuvor eine minutenlange Auseinandersetzung ge- habt habe (C.) sowie dessen Kollege B. Trotz eines gewissen Alkoholkon- sums im Vorfeld des Ereignisses könne er sich an viele Details des Vorfalls gut erinnern. Die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung dürfte auch der Um- stand untermauern, dass er sich selber belastet habe, indem er zugegeben -6- habe, C. bedauerlicherweise einen Schlag verpasst zu haben. Angesichts der Schwere der sehr wahrscheinlich bleibenden Verletzung an seinem rechten Auge, die durch den massiv unangemessenen Gegenangriff in Überzahl erfolgt sei, sei es ihm wichtig, die offensichtlich gefährlichen und rücksichtslosen Beschuldigten einer Strafe zuzuführen, um möglicherweise einen Lerneffekt herbeizuführen. Im Falle von B. sei dies bereits gesche- hen, wofür er den Strafverfolgungsbehörden dankbar sei. Dass die Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm im Falle von C. die Sistierung bereits verfügt habe, nachdem sie lediglich B. dazu befragt habe, habe bei ihm den Ein- druck erweckt, man möchte es sich etwas gar einfach machen. Zumindest hätte man C. einvernehmen können. B. habe als dessen Freund naturge- mäss kein Interesse daran, diesen zu belasten und ihn als Mittäter zu nen- nen. Für die Sistierung alleine darauf abzustellen, lasse die Ermittlungen für ihn als ungenügend erscheinen. Es bestünde die Möglichkeit, die da- maligen Zugbegleiter als Zeugen einzuvernehmen. Der Kondukteur habe den Vorgang aus sehr geringer Distanz mitverfolgen können und auch seine Arbeitskollegin habe das Geschehen beobachtet. Angesichts des Umstands, dass es bei ihm zu einer schweren Körperverletzung gekom- men sei, halte er den Aufwand für solche Einvernahmen für angemessen. Weiter hoffe er, dass auch seine übrigen Strafanträge und -anzeigen beur- teilt werden könnten. Ungeachtet des Ausgangs weiterer Befragungen scheine es bereits als erstellt, dass C. ihm im Zug den Weg versperrt habe, wie es gemäss Einvernahme und Strafbefehl auch B. geschildert habe, wo- mit C. zumindest wegen Nötigung zu bestrafen sei. Falls die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm eine Bestrafung wegen Nötigung und Beschimpfung ohnehin nach rechtskräftiger Sistierung vorgenommen hätte, würden sich seine neuerlichen Forderungen erübrigen. Betreffend Genugtuung habe er deren Höhe bereits begründet und ergebe sich diese aus den einschnei- denden Folgen der Augenverletzung. Er habe sich für einen Betrag von Fr. 20'000.00 entschieden, in der Annahme, dass die zuständige Rechts- behörde einen angemessenen Betrag festlegen würde. An seinen Anträ- gen gemäss Strafanzeige vom 2. Dezember 2022 betreffend C. sowie an der Genugtuungsforderung diesem gegenüber halte er fest. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vor- übergehende Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO). Ist die Täterschaft unbekannt, kann die Staatsanwaltschaft das eröffnete Verfahren bis zum Auftreten eines Verdachts gegen eine bestimmte Person sistieren (ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 314 StPO). Von der Sistierung einer Strafuntersuchung ist nur mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen, zumal sie in einem Spannungsverhältnis mit dem Beschleunigungsgebot -7- steht (OMLIN, a.a.O., N. 9 zu Art. 314 StPO; vgl. auch NATHAN LANDS- HUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 f. zu Art. 314 StPO). 3.2. Art. 6 Abs. 1 StPO statuiert die Verpflichtung der Strafbehörden, von Amtes wegen alle Untersuchungshandlungen vorzunehmen und alle Beweise zu erheben, die für die Beurteilung der Tat von Bedeutung sind, um so dem Ziel der Ermittlung der materiellen Wahrheit möglichst nahezukommen (vgl. dazu W OLFGANG W OHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 ff. zu Art. 6 StPO; CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 63 ff. zu Art. 6 StPO mit Hinweisen). Sodann begründet die Verpflichtung zur Ermittlung der materiellen Wahrheit die Verpflichtung, von den bestmöglichen Beweismitteln Gebrauch zu machen (W OHLERS, a.a.O., N. 9 zu Art. 6 StPO). Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist (Art. 314 Abs. 3 StPO). Mit eingeschlossen ist dabei auch die Verpflichtung, alle er- forderlichen Fahndungsmassnahmen zur Ergreifung eines unbekannten Täters durchzuführen (vgl. dazu OMLIN, a.a.O., N. 25 zu Art. 314 StPO). 3.3. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist widersprüch- lich, wenn sie auf das Geständnis bzw. die Aussagen vom rechtskräftig verurteilten B. abstellt, wonach dieser glaube, der Einzige gewesen zu sein, der den Beschwerdeführer geschlagen habe bzw. (einzig) B. für die Verlet- zungen des Beschwerdeführers verantwortlich macht (vgl. Beschwerdean- twort S. 3), gleichzeitig aber nicht ausschliesst, dass der Beschwerdeführer von zwei Tätern verletzt worden ist, der zweite Täter indessen nicht ermit- telt werden konnte (vgl. Sistierungsverfügung bzw. Beschwerdeantwort S. 3). Obschon B. angab, zu viert in einer Gruppe unterwegs gewesen zu sein (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 28. Januar 2023, S. 4), und der Be- schwerdeführer geltend machte, er hätte denjenigen, welchen er wegen des Blockierens des Weges geschlagen habe, als Täter 1 und somit als für seine Verletzungen Verantwortlichen wiedererkannt, erliess die Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm eine Sistierungsverfügung bei unbekannter Tä- terschaft. Aufgrund der vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände liegen indes- sen genügend Hinweise vor, wonach es sich bei der unbekannten Person um C. handeln dürfte. Dem Beschwerdeführer ist zu folgen, wenn er aus- führt, C. als von ihm Hauptverdächtigter könne einvernommen werden, um seine Anschuldigungen näher zu überprüfen. Die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm begründet nicht weiter, weshalb es aussichtslos erscheine, das Verfahren "wiederaufzunehmen", um die unbekannte Täterschaft zu ermit- -8- teln (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 1.4 S. 3). Zudem bestünde die Möglich- keit, die beiden Zugbegleiter, welche das Geschehen nach Angabe des Beschwerdeführers beobachten konnten, als Zeugen einzuvernehmen. Das Polizeikommando Aargau bekam von der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm genau diesen Auftrag, nämlich die Täter 1 und 2 gemäss Straf- anzeige (und somit u.a. C. als denjenigen, welcher dem Beschwerdeführer den Weg versperrte) zu ermitteln und zu befragen und allfällige Zeugen zu ermitteln (vgl. Ermittlungsauftrag vom 5. Dezember 2022). Diesen Ermitt- lungsauftrag führte die Kantonspolizei Aargau nicht vollständig aus, wie sich aus dem Vollzugsbericht vom 15. Februar 2023 ergibt. Wie oben dar- gelegt gilt im Strafverfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO die Untersuchungs- maxime und ist von der Sistierung einer Strafuntersuchung nur mit Zurück- haltung Gebrauch zu machen und es sind zuvor alle verhältnismässigen und zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Täterschaft zu ermitteln. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hat vor der Sistierung der Strafuntersuchung nicht alle verhältnismässigen und zumutbaren Anstren- gungen unternommen, um die Täterschaft zu ermitteln. Als zielführende und verhältnismässige Untersuchungshandlung erscheint die Befragung von C.. Eine solche Befragung kann auch Aufschluss über die Glaubwür- digkeit des rechtskräftig verurteilten B. und die Glaubhaftigkeit seiner Aus- sagen (er gab u.a auch an, er wisse es nicht mehr genau, wer alles auf den Beschwerdeführer eingeschlagen habe, vgl. Einvernahmeprotokoll vom 28. Januar 2023, S. 4; darauf geht die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht ein) liefern und so auch einen konkreten Tatverdacht hinsichtlich der nicht im Bagatellbereich liegenden Verletzungen des Beschwerdeführers ergeben. Je nach Aussagen von C. kann auch die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung der beiden Zugbegleiter sinnvoll und verhältnismäs- sig sein. Die Voraussetzungen für eine Sistierung der Strafuntersuchung sind nach dem Gesagten nicht erfüllt. 4. 4.1. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei Unterliegen der Staatsanwaltschaft sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu neh- men (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 428 StPO). 4.2. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde keine Entschädigung geltend, so dass auch bei Gutheissung der Beschwerde eine Entschädi- gung entfällt. -9- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Sistierungsverfügung vom 5. April 2023 wird aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm im Sinne der Erwägungen angewiesen, die Strafuntersuchung weiterzuführen und die zur Ermittlung der unbekann- ten Täterschaft angezeigten Untersuchungshandlungen zu veranlassen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 10 - Aarau, 17. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli