In Bezug auf die sinngemäss verlangte amtliche Verteidigung ist das Gesuch ebenfalls abzuweisen, da sich die Beschwerde, infolge Verspätung (siehe dazu E. 2 hiervor), mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 1B_364/2019 vom 28. August 2019) bereits aus prozessualen Gründen als offensichtlich aussichtslos erweist. Überdies hat der Beschwerdeführer seine behauptete Mittellosigkeit nicht ansatzweise dargelegt, weshalb der Antrag auch aus diesem Grund abzuweisen ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verteidigung wird abgewiesen.