29 Abs. 3 BV die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren wäre, da er – so oder anders – ihm auferlegte Verfahrenskosten zu tragen hat. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen, soweit der Beschwerdeführer diesen auch mit Blick auf die Verfahrenskosten gestellt hat. In Bezug auf die sinngemäss verlangte amtliche Verteidigung ist das Gesuch ebenfalls abzuweisen, da sich die Beschwerde, infolge Verspätung (siehe dazu E. 2 hiervor), mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 1B_364/2019 vom 28. August 2019) bereits aus prozessualen Gründen als offensichtlich aussichtslos erweist.