5.2. In Bezug auf die Verfahrenskosten fällt in diesem Zusammenhang einzig Art. 29 Abs. 3 BV in Betracht. Diese verfassungsrechtliche Garantie gibt indes keinen Anspruch auf definitive Befreiung von Verfahrenskosten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). Da vom Beschwerdeführer als beschuldigte Person kein Kostenvorschuss verlangt wurde, ist nicht ersichtlich, wozu ihm vorliegend gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren wäre, da er – so oder anders – ihm auferlegte Verfahrenskosten zu tragen hat.