3. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, -9- auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Entschädigungen sind keine auszurichten. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.