2.5. Zusammengefasst gilt der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 9. April 2023 dem Beschwerdeführer als am 19. April 2023 zugestellt. Der Fristenlauf endete daher am 1. Mai 2023. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers löst die zweite Zustellung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 9. April 2023 mit der Versandmethode A-Post Plus am 29. April 2023 keine neue Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO aus. Die Beschwerde vom 9. Mai 2023 wurde somit nicht fristgerecht eingereicht, weshalb auf diese nicht einzutreten ist.