Nach Ansicht einer Minderheit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau greift vorliegend der Vertrauensschutz. Weil eine tatsächliche Kenntnisnahme des Abholscheins nicht nachgewiesen wurde und die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehl vom 9. April 2023 dem Beschwerdeführer kommentarlos mit einer vorbehaltlosen Rechtsmittelbelehrung und mit der Versandmethode A-Post Plus erneut zugestellt hat, durfte dieser – gemäss der Ansicht der Minderheit – in guten Treuen davon ausgehen, dass es sich hierbei um die Erstzustellung handelt.