konnte weder der Beschwerdeführer als Laie noch seine Verteidigerin unbesehen davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer der Durchsu- chungs- und Beschlagnahmebefehl vom 9. April 2023 erstmals am 29. April 2023 mit der Versandmethode A-Post Plus – welche den Anforderungen gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO im Übrigen nicht genügt – zugestellt wurde. Zumindest hätte der Beschwerdeführer in dieser Situation allen Grund zu einer Nachfrage – der Beschwerdeführer hat nach Erhalt der Verfügung mit der Versandmethode A-Post Plus am 29. April 2023 noch drei Tage Zeit gehabt, um Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zu erheben – bei der Staatsanwaltschaft