599 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.4.3. Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Sendung vom 29. April 2023 ist mit "9. April 2023" datiert. Bereits aus dieser Datierung und dem Umstand, dass ihm am 12. April 2023 ein Abholschein in den Briefkasten gelegt wurde, hätte der Beschwerdeführer bei gebührender Sorgfalt erkennen können und müssen, dass ihm die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 9. April 2023 bereits zuvor zuzustellen versuchte. Unter diesen Umständen des Einzelfalls -8-