Gemäss Art. 85 Abs. 1 StPO bedienen sich die Strafbehörden für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit die Strafprozessordnung nichts Abweichendes bestimmt. Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird bei der Versandmethode A-Post Plus der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt dem Eintrag, welcher die Post in ihrem Erfassungssystem bei der Versandmethode A-Post Plus vornimmt, nicht die Eigenschaft einer Empfangsbestätigung zu (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1 mit Verweis auf BGE 142 III