Die Rechtsmittelfrist kann sich aber gestützt auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz (Art. 9 BV) dann verlängern, wenn noch vor ihrem Ende eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt wird. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Behörde vor Ablauf der Beschwerdefrist eine zweite Zustellung mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung vornimmt (Urteil des Bundesgerichts 2C_814/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).