2.4.2. In Fällen, in welchen eine eingeschriebene Postsendung als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist zugestellt gilt, ist ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung durch den Betroffenen grundsätzlich nicht erheblich. Die Rechtsmittelfrist kann sich aber gestützt auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz (Art. 9 BV) dann verlängern, wenn noch vor ihrem Ende eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt wird.