Bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen handelt es sich vielmehr um Zwangsmassnahmen und somit um Verfahrenshandlungen, die in die Grundrechte der betroffenen Person eingreifen, mit dem Zweck, bereits vorhandene Beweise zu sichern. Ein allfälliger Beweis liegt im Zeitpunkt von deren Vornahme bereits vor (vgl. in diesem Sinne und im Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190365-O/U/ad vom 5. Oktober 2020 E. 5.1-5.4 mit Verweis auf Urteil des Obergerichtes Solothurn -7-