147 Abs. 1 StPO, an welcher den Parteien und ihren Rechtsvertretern ein Teilnahmerecht zusteht. Vorliegend haben weder die beschuldigte Person selbst noch ihre Verteidigung irgendwelche Anwesenheits- bzw. Mitwirkungsrechte. Die Durchsuchungen und Beschlagnahme werden mithin auch nicht von den in Art. 131 Abs. 3 StPO genannten Beweiserhebungen erfasst, die – um gültig zu sein – erst nach Bestellung der notwendigen Verteidigung durchgeführt werden dürfen. Bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen handelt es sich vielmehr um Zwangsmassnahmen und somit um Verfahrenshandlungen, die in die Grundrechte der betroffenen Person eingreifen, mit dem Zweck, bereits vorhandene Beweise zu sichern.